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Betriebliche Altersvorsorge

Eine betriebliche Altersvorsorge liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität oder Tod zusagt. Die betriebliche Altersversorgung gehört zur zweiten Säule der Altersvorsorge und wird in § 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) definiert.

Je nachdem, wer die Beiträge bezahlt, spricht man von arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanzierten Vorsorge. Mischformen sind üblich.

Die heutzutage am häufigsten anzutreffende Finanzierung ist die Entgeltumwandlung. Hierbei verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Einkommens zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge.

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung zu ermöglichen. Über die Art des Durchführungsweges und des Anbieters entscheidet jedoch der Arbeitgeber. Da die Entgeltumwandlung steuerliche Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bringt, ist diese Variante für mittlere und höhere Einkommen normalerweise sehr vorteilhaft.

Für den Abschluss von betrieblicher Altersvorsorge und die Auswahl des Durchführungsweges sind neben steuerlichen und handelsrechtlichen (z.B. deutsche und internationale Rechnungslegungsvorschriften) Aspekten auch die soziale Verantwortung und Bindung an das Unternehmen entscheidungsrelevant. Hinzu kommen arbeitsrechtliche Besonderheiten, Kostenaspekte, personalpolitische Zielsetzungen und weiteres.

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