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Betriebliche Altersvorsorge
Die Unterstützungskasse gewährt formal keinen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen. Faktisch ist dies für den berechtigten Arbeitnehmer aber nicht relevant, da in § 1 (1) BetrAVG geregelt ist: Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
Bei Insolvenz des Arbeitgebers werden die Betriebsrenten grundsätzlich durch den Pensionssicherungsverein gezahlt, da eine gesetzliche Insolvenzsicherungspflicht bei diesem besteht.
Der Arbeitgeber finanziert die von ihm zugesagte Versorgungsleistung über Zuwendungen an die Unterstützungskasse. Diese Zuwendungen können als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Bei einer Unterstützungskasse bleibt der Versorgungsaufwand für den Arbeitnehmer ohne Obergrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei (gilt nur für Arbeitgeberfinanzierung). Für den vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung finanzierten Versorgungsaufwand ist die Beitragsfreiheit auf 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt.
Weitere Informationen zum Thema Versicherung gibt es auch unter der Seite Bauherrenhaftpflicht. Oder auch Versicherungen Österreich | Webtains Abzocke